Steuern sparen im Ausland?

Wirtschaftlichkeit - Machbarkeit - Bestandssicherheit

Zu Beginn eines neuen Jahres werden von Unternehmen und Privatleuten regelmäßig  die eigenen Ausrichtungen und Planungen unter strategischen Gesichtspunkten überprüft. Insbesondere wird die Frage gestellt, ob das eigene Handeln nicht wirtschaftlicher gestaltet werden kann. Zur Kostenseite der Wirtschaftlichkeit gehört auch die Höhe der Steuerbelastung.

Dabei wurde dieses Thema im abgelaufenen Jahr wesentlich von Großkonzernen wie google, Starbucks und ebay inspiriert, die durch Aufsplittung Ihrer Tätigkeit auf verschiedene Staaten die Steuersituation so optimiert haben, dass beinahe keine Ertragsteuern mehr zu zahlen sind. Diese Modelle sind zwar für kleinere Unternehmenseinheiten nicht geeignet, sie stellen aber die berechtigte Frage, ob nicht durch eine Verlagerung von betrieblichen Tätigkeiten ins Ausland die Steuerbelastung reduziert werden kann.

Wenn Sie auf unsere Homepages schauen, so werden Sie auch hierzu verschiedene Ansätze finden:

  • Bulgarien - fester Ertragsteuersatz von 10 Prozent für Körperschaften
  • Kanarische Inseln - 5 Prozent Ertragsteuersatz für bestimmte Unternehmenstätigkeiten
  • Niederlande -  5 Prozent Ertragsteuer für Körperschaften, die Innovationsgewinne erzielen
  • Belgien - fiktive Verzinsung des Eigenkapital mit 4 Prozent zu Lasten des Gewinns
  • Schweiz: Vereinbarung einer Ertragsteuer in Höhe der fiktiven Jahresmiete 

Neben den Kosten, die eine Ausgliederung mit sich bringt, ist auch das Risiko der Bestandskräftigkeit eines solchen Projekts sorgfältig zu planen. Neben den besonders spezifizierten betriebswirtschaftlichen Risiken einer Auslandstätigkeit muss auch mit dem deutschen Fiskus gerechnet werden. Dieser hat mit dem Außensteuergesetz eine scharfe Waffe in der Hand, um steuermissbräuchliche Gestaltungen zu bekämpfen.

In der Regel interessieren sich die deutschen Finanzbehörden insbesondere für folgende Problemkreise:

1. Wird die ins Ausland verlegte und dort versteuerte Tätigkeit tatsächlich von dort aus erbracht (Betriebsstättengewinn) oder handelt es sich lediglich um eine Domiziladresse ohne eigene wirtschaftliche Tätigkeit 

2. Übt ein im Inland ansässiger Unternehmer beherrschenden Einfluss auf die ausländische Unternehmung aus und nimmt dieser am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr im Ausland teil oder produziert sie lediglich Betriebsausgaben im inländischen Unternehmen des deutschen Unternehmers (sogenannte Zwischengesellschaft) 

3. Im Falles des Leistungsaustausches zwischen einem ausländischen Unternehmen und dem inländischen Unternehmen wird die Angemessenheit der Höhe der Vergütungen überprüft, für die der inländische Unternehmer darlegungs- und beweispflichtig ist, wenn ihm das ausländische Unternehmen nahe steht (Verrechnungspreise).

4. Haben Sie in Ihrem inländischen Unternehmen eine gewinnträchtige Sparte oder Funktion entwickelt und verlagern diese ins Ausland, müssen Sie den Kapitalwert dieser Gewinnmöglichkeit in Deutschland versteuern (Funktionsverlagerung).

Trotz dieser Fesseln, die dem abwanderungswilligem Unternehmer vom deutschen Fiskus angelegt werden, ist es möglich, gwinnbringend im Ausland tätig zu werden. Dazu müssen die individuellen Gegebenheiten untersucht und auf den Einzelfall passende Lösungen gefunden werden..


Wir informieren Sie gerne!

 

Videobeitrag zum Thema Steuern sparen im Ausland 2016

Der Film beschreibt Möglichkeiten der Steuerersparnis  durch Einrichtung betrieblicher Tätigkeiten im Ausland. Er zeigt des weiteren auch die Grenzen auf, die der deutsche Gesetzgeber für die Steuerverlagerung vor allem mit dem Außensteuergesetz gezogen  hat.

Madeira Freihandelszone



Einführung

Bei der im Jahre 1987 errichteten Madeira Freihandelszone (MiBC) handelt es sich um ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet. Ziel ist es, Investoren anzulocken und die Wirtschaft auf Madeira zu fördern, um den durch die Randlage der Insel bedingten Standortnachteil auszugleichen. Die Förderung dieses Gebiets wird durch eine sehr niedrige Besteuerung erreicht. Um in den Genuss der niedrigen Steuersätze zu gelangen, sind allerdings einige Auflagen zur erfüllen.

Ansiedlung

Für die Nutzung der Steuervorteile ist eine Ansiedlung in der Freihandelszone erforderlich, die sich im Osten von Madeira befindet. Die Gesetzgebung für die Freihandelszone befindet sich im Einklang mit den Vorgaben der EU-Kommission. Alle Firmen sind im portugiesischen Handelsregister eingetragen, haben eine reguläre Steuernummer und werden von der Bank von Portugal sowie der Regierung kontrolliert. Bei den auf Madeira ansässigen Gesellschaften handelt es sich somit um Unternehmen, die sich nur durch den Steuervorteil von anderen portugiesischen Unternehmen unterscheiden.

Es existieren keine Vorgaben für die zu wählende Gesellschaftsform. Die Niederlassungsfreiheit ist gewährleistet und die hierzu ergangenen Urteile des Europäischen Gerichtshofs sind anwendbar. Um aber die Steuervorteile der Madeira Freihandelszone optimal zu nutzen, ist die Gründung einer „Limitada“, die mit der deutschen GmbH vergleichbar ist, empfehlenswert.

Voraussetzungen für die Nutzung von Steuervorteilen

Bei einer Ansiedlung in der Madeira Freihandelszone sind jedoch Auflagen zu beachten. Zunächst ist nicht jede Geschäftstätigkeit auf Madeira erlaubt. Aufgrund des Kampfes der EU-Mitgliedsstaaten gegen die Steueroasen musste die Madeira Freihandelszone die dort zulässigen Tätigkeiten bereits eingrenzen. Unkritisch sind der Im- und Export sowie allgemeine Handelsgeschäfte und Beratungsdienstleistungen.

Des Weiteren bedarf es eines qualifizierten Geschäftsbetriebes, also eines voll eingerichteten Büros. Die Gründung einer reinen Briefkastenfirma ist nicht ausreichend, um in den Genuss der Steuervergünstigungen zu kommen. Keine Voraussetzung ist, dass ein auf Madeira Ansässiger die geschäftliche Oberleitung innehat.

Für die Nutzung der Steuervorteile ist es erforderlich, Arbeitsplätze zu schaffen, deren Anzahl sich nach der Höhe des Gewinns richtet. Dieser Betrag erhöht sich jeweils, wenn mehr Arbeitsplätze geschaffen werden, wobei folgende Relation gilt:

  • 1 bis 2 Arbeitsplätze bei 2 Mio. € Gewinn
  • 3 bis 5 Arbeitsplätze bei 2,6 Mio. € Gewinn
  • 6 bis 30 Arbeitsplätze bei 16 Mio. € Gewinn
  • 31 bis 50 Arbeitsplätze bei 26 Mio. € Gewinn
  • 51 bis 100 Arbeitsplätze bei 40 Mio. € Gewinn

 

Zudem müssen 75.000 Euro investiert werden, wenn innerhalb von zwei Jahren weniger als fünf Arbeitsplätze geschaffen werden.

 

Steuerliche Vorteile

Der Steuersatz, der im Rahmen der Ertragsbesteuerung erhoben wird, liegt bis zum Jahre 2013 bei 4 %. Danach erhöht sich der Steuersatz auf 5 %.

Da Madeira zum portugiesischen Hoheitsgebiet zählt, ist das im Jahre 1980 abgeschlossene Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Portugiesischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen anwendbar.

Bei Dividendenausschüttungen ins Ausland wird keine Quellensteuer erhoben. Soweit eine auf Madeira registrierte Gesellschaft einer in der EU ansässigen Muttergesellschaft Gewinne an diese ausschüttet, sind diese Ausschüttungen im Regelfall steuerfrei. Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) findet Anwendung.

Das deutsche Außensteuergesetz ist anwendbar, da die Madeira Freihandelszone als Niedrigsteuergebiet im Sinne des AStG gilt. Handelt es sich bei der ausgeübten Tätigkeit jedoch um eine „aktive“ geschäftliche Tätigkeit im Sinne von § 8 AStG, entfaltet die Deutsche Hinzurechnungsbesteuerung keine Wirkung. Allerdings kann die Finanzverwaltung in Deutschland beim ausländischen Finanzamt eine Ansässigkeitsbescheinigung beantragen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Auslandsgesellschaft nicht um eine Zwischengesellschaft im Sinne des AStG handelt.

Im Gegensatz zu den Kanaren ist Madeira umsatzsteuerrechtlich nicht als „Drittland“ anzusehen, sondern zählt auch in Bezug auf die Umsatzsteuer zum Gemeinschaftsgebiet.

 


Die Internetseite soll Interessenten lediglich einen Überblick verschaffen, kann aber ein persönliches Beratungsgespräch nicht ersetzen.
Der Inhalt wurde unter Beachtung der anwaltlichen Sorgfaltspflichten erstellt. Jede Haftung ist ausgeschlossen.




 Geheimtip Bulgarien

Bulgarien, der Geheimtip für Steuersparmodelle und Facharbeiterpotential
Das Land auf dem Balkan verdient nicht nur wegen seiner soliden Haushaltswirtschaft Beachtung. Mit einem rechtsformunabhängigen Ertragssteuersatz von 10%, einer funktionierenden Verwaltung und seinem Reservoir von motivierten Facharbeitern, muß sich jeder Unternehmer fragen, ob er davon nicht für seine Zwecke Gebrauch machen will.

Wir unterhalten eine Kooperation mit einer Fullservice Beratungsfirma in Sofia, die zusammen mit uns alle Gründungsfragen und die spätere operative Phase zu fairen Tarifen begleitet.

Mehr Infos über unser Büro Hamburg bei Herrn Rechtsanwalt Sadowski.

Überblick über das bulgarische 

Steuerrecht

Einführung
Investitionen in Bulgarien sind nicht nur wegen der niedrigen Personalkosten für Investoren interessant, sondern auch aufgrund des bulgarischen Steuersystems. So besteht im Bereich der Einkommen- und Körperschaftsteuer ein einheitlicher Steuersatz von 10% (Flat Tax Rate), wobei für bestimmte Unternehmen wie beispielsweise Schifffahrtsunternehmen und Unternehmen aus der Glückspiel- und Wettbranche ein besonderer Steuersatz gilt. Überblick über das bulgarische Steuerrecht

 

Weiterlesen: Überblick über das bulgarische Steuerrecht

Steuersparmodell Kommanditgesellschaft
bei Einkünften in den Niederlanden

Für Steuerpflichtige, die in den Niederlanden als KG organisiert Einkünfte erzielen, Ihren Wohnsitz aber in Deutschland haben, lassen sich Gestaltungen finden, die bei einem Gesamtgewinn in den Niederlanden von beispielweise 90tsd € eine Steuerbelastung von lediglich ca. 6000€ niederländischer Einkommensteuer zur Folge haben.

Zona Especial Canaria


Einführung
Die Zona Especial Canaria (ZEC) ist ein von der Europäischen Union genehmigtes Niedrigsteuergebiet, das seit dem Jahre 2000 existiert. Dieser zunächst bis zum 31.12.2008 befristete Offshore-Status wurde inzwischen bis zum Jahre 2019 verlängert. Eine weitere Verlängerung ist denkbar.

Die ZEC wurde gemeinsam von der spanischen Zentralregierung in Madrid und der kanarischen Regionalregierung gegründet und ist dem spanischen Wirtschaftsministerium angegliedert.

Ziel der ZEC ist es, die Wirtschaft der Kanaren zu fördern und Investoren anzulocken, um so die Kanarischen Inseln von den vorherrschenden Wirtschaftszweigen Tourismus und Bau unabhängig zu machen. Diese Sondersteuerzone erstreckt sich über die gesamten Kanarischen Inseln (Teneriffa, Gran Canaria, Lanzarote, Fuerteventura, La Gomera, El Hierro, La Palma).

Die im Register der ZEC (ROEZEC) eingetragenen Unternehmen sind zu bestimmten Investitionen und zur Schaffung von Arbeitsplätzen verpflichtet. Im Gegenzug profitieren sie von Steuervergünstigungen.


Registrierung
Um in den Genuss dieser Steuervergünstigungen zu kommen, ist eine Eintragung in das offizielle Unternehmensregister der ZEC (ROEZEC) erforderlich. Diese Eintragung ist noch bis zum 31. Dezember 2013 möglich.

Für die Antragstellung, die Beratung sowie die Überwachung der im Unternehmensregister der ZEC registrierten Unternehmen (nachfolgend „ZEC-Unternehmen“ genannt) wurde eigens ein Konsortium gebildet, das dem spanischen Wirtschaftsministerium untersteht.

Dieses Konsortium ist auch für die Genehmigung eines Unternehmens als ZEC-Unternehmen und die Eintragung in das ROEZEC zuständig. Investoren, die beabsichtigen, in der ZEC tätig zu werden, müssen zunächst einen Antrag auf vorläufige Genehmigung bei diesem Konsortium stellen. Die Genehmigung oder Ablehnung des Antrags erfolgt in der Regel innerhalb von zwei Monaten. Erst nach Erhalt der vorläufigen Genehmigung wird die Gesellschaft gegründet.

Gründungsvoraussetzungen
Folgende Voraussetzungen müssen für die Registrierung als ZEC-Unternehmen erfüllt sein:

  • Unternehmensneugründung mit der Rechtsformwahl einer juristischen Person
  • Firmensitz und tatsächliche Geschäftsadresse im Geltungsbereich der ZEC
  • Übereinstimmung der Geschäftsaktivitäten des Unternehmens mit der Liste der zulässigen ZEC-Aktivitäten
  • Wohnsitz mindestens eines Geschäftsführers auf den Kanarischen Inseln
  • Durchführung von Mindestinvestitionen in Höhe von 100.000 € (Gran Canaria und Teneriffa) bzw. 50.000 € (übrige Inseln) innerhalb der ersten zwei Jahre nach Eintragung in das ROEZEC
  • Schaffung von mindesten fünf (Gran Canaria und Teneriffa) bzw. drei (übrige Inseln) dauerhaften Arbeitsplätzen innerhalb von sechs Monaten nach Eintragung in das ROEZEC


Niederlassung
Unternehmen aus dem Dienstleistungsbereich können sich an jedem beliebigen Ort der Kanarischen Insel ansiedeln. Dagegen müssen sich Unternehmen, die in den Bereichen Produktion, Verarbeitung, Veredelung oder Warenvertrieb tätig sind, in speziellen Industriegebieten niederlassen. Diese befinden sich zumeist in der Nähe von Häfen und Flughäfen.

Steuerliche Vorteile
Der Körperschaftsteuersatz beträgt derzeit 4 %, wobei Höchstbeträge gelten, die von der Art der Geschäftstätigkeit und der Anzahl der geschaffenen Arbeitsplätze abhängen.

Da die Kanaren zum spanischen Hoheitsgebiert gehören, ist das im Jahre 2011 neu abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich Spanien anwendbar.

Soweit eine als ZEC-Gesellschaft registrierte Tochtergesellschaft einer in der EU ansässigen Muttergesellschaft Gewinne an diese ausschüttet, sind diese Ausschüttungen im Regelfall steuerfrei. Die Mutter-Tochter-Richtlinie (Richtlinie 90/435/EWG des Rates über das gemeinsame Steuersystem der Mutter- und Tochtergesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten) findet Anwendung.

Des Weiteren unterliegen die Kanaren nicht der im restlichen Spanien geltenden Umsatzsteuer (IVA). Stattdessen gilt die IGIC (Impuesto General Indirecto Canario), eine nur auf den Kanaren eingeführte Umsatzbesteuerung, mit einem auf 5 % reduzierten Steuersatz.

In der Regel sind ZEC-Unternehmen bei der Lieferung von Gütern und der Erbringung von Dienstleistungen untereinander von der IGIC befreit. Auch für die Einfuhr von Gütern gilt eine Steuerbefreiung von der IGIC.

 

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